Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der RAY Egelhof GmbH
1. Allgemeines
Alle Lieferungen unserer Firma gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – nicht jedoch gegenüber Verbrauchern — erfolgen auf Grund der
nachstehenden Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für sämtliche Folgeaufträge. Anderslautende Bedingungen
des Vertragspartners verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Das gilt
auch, wenn anders lautende Bedingungen dem Auftrag des Kunden beigefügt oder darin genannt sind. Eines
Widerspruchs gegen Einkaufsbedingungen des Kunden bedarf es nicht.
2. Angebote, Auftragsannahme, Preise
Unsere Angebote sind stets freibleibend bezüglich des Preises und der Menge. Ein Auftrag gilt erst dann als
angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wurde. Der Kunde ist an seine auch von uns noch nicht
bestätigte Bestellung zwei Wochen gebunden.
Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Gewichtsangaben etc. sind unverbindlich.
Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere
Einwilligung weder vervielfältigt, noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden, sofern vom Kunden hierfür kein
besonderes Entgelt entrichtet wurde. Sie sind nur für die vertraglichen Zwecke zu verwenden.
Unsere Preise verstehen sich rein netto ab Versandwerk oder –lager und schließen Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung nicht ein. Hinzu kommt die USt in der nach dem UStG jeweils geschuldeten gesetzlichen Höhe. Die
Inrechnungstellung der USt in der jeweils geschuldeten gesetzlichen Höhe ist uns auch dann möglich, wenn die
Voraussetzungen des § 29 UStG für die Geltendmachung eines Ausgleichs nicht erfüllt sind.
Die in unserem Angebot nicht ausdrücklich veranschlagten Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags
notwendig sind oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden nach dem konkreten Lohn- und
Materialaufwand berechnet. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der
Montage zusammenhängen, gehen zu Lasten des Kunden. Das gleiche gilt für die Erstellung der
vorgeschriebenen Genehmigungsunterlagen und Zeichnungen.
Soweit es sich um die Lieferung kompletter Feuerungsanlagen einschließlich deren Montage handelt, gelten die
Preise des Angebots nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage unter der Voraussetzung einer
ununterbrochenen Montage und der sich hieran unmittelbar anschließenden Inbetriebnahme.
3. Liefertermine und –fristen, Lieferungshindernisse, Teillieferungen
Liefertermine und –fristen gelten für uns stets nur annähernd. Sie sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von
uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt.
Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung der
Ausführungseinzelheiten und aller Voraussetzungen, die der Kunde zu erfüllen hat (z.B. Gestellung von
Akkreditiven und Garantien oder rechtzeitiger Leistung von vereinbarten An- und Vorauszahlungen).
Als Liefertag gilt der Tag der Verladung bzw. der Meldung der Versandbereitschaft.
Die Lieferfrist verlängert sich automatisch um den Zeitraum, mit dem der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns
gegenüber in Verzug ist; entsprechendes gilt für Liefertermine.
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände -
zum Beispiel Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,
Energieversorgungsschwierigkeiten etc. – bei uns oder einem unserer Unterlieferanten verlängert sich, wenn wir
an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang,
längstens jedoch um vier Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der
anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen
ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können. Wird durch die vorgenannten Umstände die
Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, uns von der Verpflichtung zur
Vertragserfüllung zu lösen, sofern wir dem Vertragspartner unverzüglich eine eventuell von ihm bereits geleistete
Gegenleistung zurückerstatten. Dauert die Behinderung länger als vier Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist,
kann auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten. In keinem der vorgenannten Fälle kann der Kunde gegen uns
Schadensersatzansprüche herleiten.
Haben wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen und werden wir von unserem Lieferanten mit dem
für die Herstellung der Ware notwendigen Material nicht, quantitativ oder qualitativ nicht ausreichend oder nicht
rechtzeitig beliefert und können wir dieses Material nicht rechtzeitig oder nur zu unzumutbaren Konditionen
anderweitig beschaffen, steht uns ein Rücktrittsrecht gegenüber dem Kunden zu (Selbstlieferungsvorbehalt). In
solchen Fällen wird der Kunde unverzüglich von uns von der Nichtverfügbarkeit der Ware benachrichtigt; er erhält
etwaige erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstattet. Werden wir nur teilweise von unserem
Lieferanten beliefert, sind wir berechtigt, nur wegen des nicht gelieferten Teils zurückzutreten, es sei denn, eine
Teillieferung ist dem Kunden nicht zumutbar. Auf Verlangen des Kunden werden wir in solchen Fällen unsere
Schadensersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden in Höhe des ihm entstandenen Schadens
abtreten. Ein Rücktrittsrecht unsererseits scheidet aus, wenn wir die Nichtbelieferung zu vertreten haben.
Sind wir bei einer verbindlichen Lieferfrist in Lieferverzug, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen
und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. In
der Regel ist die Nachfrist unangemessen, wenn sie kürzer als 4 Wochen bemessen ist.
Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung können uns gegenüber nur geltend gemacht werden,
wenn wir die Auslieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert haben.
Wir sind berechtigt, für den Kunden zumutbare Teillieferungen durchzuführen, sofern nicht ausdrücklich eine
geschlossene Lieferung verlangt und von uns bestätigt wurde. Zulässige Teillieferungen können von uns sofort
berechnet werden.
4. Gefahrübergang und Versand
Die Art der Verpackung wird von uns bestimmt. Diese wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Verpackung,
Schutz- und Transportmittel werden nicht zurückgenommen. Falls handelsüblich oder mit dem Kunden vereinbart,
liefern wir unverpackt.
Versandweg und –mittel werden mangels besonderer Vereinbarung von uns bestimmt.
Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
Während des Transports eingetretene Schäden sind unverzüglich dem Frachtführer zu melden und mit der
Bescheinigung des Frachtführers uns umgehend mitzuteilen.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung von uns an die vom Kunden mit dem Transport
beauftragte Person übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder unsererseits noch
andere Leistungen übernommen worden sind. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung
oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige
der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Erfolgt die Abnahme durch den Kunden nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu
versenden; damit gilt die Ware als abgenommen.
5. Montagearbeiten
Montagearbeiten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, gesondert zu vergüten. Die Kosten umfassen
insbesondere Reisekosten, tägliche Auslösung, Arbeitsstunden des Montagepersonals einschließlich Zuschläge
für Überstunden (25 % für die erste Überstunde, 50 % für jede weitere Überstunde), sowie Nacht- und
Sonntagsarbeit (50 %) und Feiertagsarbeit (100 %). Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeit wird als
Arbeitszeit gerechnet.
Vereinbarte Pauschalpreise für Montagearbeiten schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden,
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht ein. Diese Zuschläge werden zusätzlich berechnet.
Ergänzend gelten unsere allgemeinen Montagebedingungen.
Wird die Montage durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind unsere jeweils
gültigen Betriebs- und Montagevorschriften, die ggf. anzufordern sind, genau zu beachten.
6. Rücktrittsrecht der RAY Egelhof GmbH
In folgenden Fällen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
- Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht
kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des
Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden, Vorliegen eines
Insolvenzantrages, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches
beim Kunden. Dabei ist nicht erforderlich, dass die zugrunde liegenden
Maßnahmen durch uns selbst ergriffen wurden. - Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit
gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind. - Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen
Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder
Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit wir zuvor unser schriftliches Einverständnis mit
der konkreten Maßnahme erklärt haben.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger
Refinanzierungs- und Umkehrwechsel, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor.
Der Kunde ist ausschließlich im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zur Weiterveräußerung sowie Beund
Verarbeitung unserer Ware berechtigt.
Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen.
Für den Fall des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware oder des neuen Produktes vor vollständigem
Zahlungsausgleich tritt uns der Kunde schon jetzt in Höhe unserer Forderung seine Kaufpreisforderungen ab.
Der Verkaufspreis tritt in diesem Falle an die Stelle der Ware.
Soweit wir uns den Einzug der abgetretenen Forderung nicht selbst vorbehalten haben bzw. solange wir dem
Kunden keine andere Anweisung geben, ist er berechtigt, diese treuhänderisch für uns einzuziehen. Er hat die
eingehenden Zahlungen gesondert zu führen und unverzüglich an uns weiterzuleiten, bis unsere Forderung
ausgeglichen ist. Erfolgt die Zahlung des Dritten durch Überweisung an die Bank des Kunden, so tritt er bereits
jetzt unwiderruflich die ihm gegenüber seinem Geldinstitut zustehende Forderung an uns ab. Der Kunde ist des
weiteren verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
Sicherungsübereignungen und Verpfändungen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware
oder der an uns abgetretenen Forderungen sind nicht gestattet. Sollte der Kunde einem Dritten seine
Forderungen grundsätzlich abtreten, so wird sich diese Abtretung – was der Kunde hiermit unwiderruflich zusagt
– in keinem Fall auf die uns nach dem Vorstehenden abgetretenen oder abzutretenden Forderungen erstrecken.
Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware angemessen gegen Feuer,
Wasser und Diebstahl zu versichern. Er tritt hiermit schon jetzt unwiderruflich die ihm bei Eintritt eines
Schadensfalles gegen seine Versicherung zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf unser Eigentum oder
Miteigentum beziehen, ab.
Bei Zugriff Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware oder die uns zustehenden
Forderungen, insbesondere bei Pfändungen, hat der Kunde den Dritten bzw. das Vollstreckungsorgan
unverzüglich auf unser (Mit-)Eigentum bzw. unsere Forderungsinhaberschaft unter Vorlage der Belege
hinzuweisen. Ausserdem hat er uns unverzüglich vom Zugriff Kenntnis zu geben und uns die für eine Intervention
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Das Recht des Kunden zum Weiterverkauf und –verarbeitung der Vorbehaltsware sowie zum Einzug der an uns
abgetretenen Forderungen erlischt mit Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest, einer erfolgten Pfändung oder einem erfolglosen
Zwangsvollstreckungsversuch beim Käufer. Danach beim Kunden eingehende Zahlungen auf an uns abgetretene
Forderungen sind unverzüglich auf einem Sonderkonto anzusammeln.
Sofern wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes vom Recht der Rücknahme der Ware Gebrauch machen, ist
darin ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht zu sehen.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze den Betrag der hierdurch gesicherten
noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Kunde berechtigt, von uns insoweit die
Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seinen
vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf unsere
Forderung gegen den Kunden angerechnet.
8. Mängelrügen
Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder – soweit keine
Produktbeschreibung vorliegt – dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion
und/oder Ausführung, die weder die Funktionsfähigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen,
bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
Bei Mängeln, die den Wert und/oder Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.
Von uns gelieferte Software ist mangelfrei, wenn sie unter Einhaltung anerkannter Programmierregeln entwickelt
wurde und die Funktionen erfüllt, die in der bei Vertragsabschluss gültigen Produktionsbeschreibung enthalten
sind oder gesondert vereinbart wurden. Voraussetzung unserer Gewährleistung ist die Reproduzierbarkeit des
Mangels. Der Kunde hat diesen ausreichend zu beschreiben.
Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen,
als wir die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben.
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und uns bestehende
Mängel, soweit es sich nicht um versteckte Mängel handelt, unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb einer Woche
nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel sind spätestens zwei Werktage nach deren
Entdeckung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Mängelrügen gegenüber Transporteuren oder sonstigen Dritten
haben uns gegenüber keine Rechtswirkung. Mängel, die entgegen den vorstehenden Pflichten, insbesondere verspätet,
gerügt wurden, gelten als genehmigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, liegt beim
Kunden.
Die Gewährleistungsrechte sind zunächst auf Nacherfüllung begrenzt, wobei uns die Entscheidung obliegt, ob wir
den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Ersatzlieferung). Wir können die
Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines verhältnismäßig angemessenen Teils des vertraglich
vereinbarten Entgelts abhängig machen. Die anfallenden Aufwendungen der Nacherfüllung (insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) werden von uns nach Untersuchung, ob eine
Gewährleistungspflicht besteht, ersetzt, soweit der Kunde den Liefergegenstand nicht ins Ausland verbracht hat,
die Lieferung nicht von vorneherein ins Ausland erfolgte bzw. der Liefergegenstand nicht an einem schwer
zugänglichen Standort installiert wurde. In den letztgenannten Fällen sind Ansprüche des Kunden
ausgeschlossen, soweit sich die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten aufgrund des Standorts des
Liefergegenstandes erhöhen. Zunächst trägt jedoch der Kunde die Kosten der Übersendung der beanstandeten
Teile zur Rücknahme oder zur Reparatur in unser Werk bzw. an einen anderen von uns zu bestimmenden Ort in
Deutschland. Die Rücksendung angeblich fehlerhafter Ware durch den Kunden hat unter gleichzeitiger Vorlage
des Liefernachweises sowie sorgfältig verpackt zu erfolgen. Sind wir ausnahmsweise in Vorlage getreten und
stellt sich im Verlauf der Nacherfüllung heraus, dass keine Gewährleistungspflicht besteht, hat der Kunde die uns
entstandenen Kosten zu ersetzen Sollten wir nachgebessert bzw. die Ersatzlieferung durchgeführt haben, bevor
uns der Kunde das beanstandete Teil zurückgesandt hat, haben wir weiterhin Anspruch auf Rücksendung dieses
Teils. Solange das beanstandete Teil nicht in unserem Hause eingegangen ist, sind wir berechtigt, eingehende
Zahlungen — trotz eventuell anders lautender Tilgungsbestimmungen des Kunden — auf die von uns erbrachte
Ersatzlieferung und/oder durchgeführten Nachbesserungsarbeiten zu verrechnen. Diesen Betrag erhält der
Kunde gutgeschrieben, sobald das defekte Teil in unserem Hause eingegangen ist.
Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche
Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache
oder des Mangels oder aus sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Erst wenn auch die wiederholte
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den
Kaufpreis zu mindern (herabzusetzen).
Der Kunde kann statt der geschuldeten Leistung nur dann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er im
Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, wenn eine vorsätzliche oder
grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Aufwendungsersatz
kann nicht verlangt werden, wenn der Zweck der Aufwendungen auch ohne unsere Pflichtverletzung nicht
erreicht worden wäre.
Erfordert die Nacherfüllung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, etwa weil sich der Liefergegenstand im
Ausland in weiter Entfernung von unserem Sitz befindet oder an einem schwer zugänglichen Standort installiert
wurde, so können wir verlangen, dass die Gewährleistungsrechte auf Minderung oder Rücktritt von Vertrag
beschränkt werden.
Schadensersatz wegen mangelhafter Leistung kann der Kunde von uns nur verlangen, wenn eine vorsätzliche
oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen vorliegt.
Der Schadensersatz ist der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, der aus
der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht resultiert. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden,
insbesondere Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn, wird zusätzlich begrenzt
durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen
Höhe der vertragsmäßigen Vergütung und Schadenshöhe. Pro Schadensereignis kann kein höherer
Schadensersatz als € 5.000.000,- für Personen- und/oder Sachschäden sowie € 100.000,- für
Vermögensschäden verlangt werden.
Schäden, die durch vom Kunden veranlasste falsche oder mangelhafte Installation, Inbetriebnahme, Behandlung,
Bedienung oder Wartung oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen
Regelgeräte, Brennstoffe, Feuerungs-, Stromarten und –spannungen, durch falsche Brennerwahl oder –
einstellung oder unzweckmäßige Ausmauerungen eintreten, begründen keine Mängelansprüche. Das Gleiche gilt
bei Überlastung, Korrosion und Ablagerungen, es sei denn, wir haften für derartige Schäden nach Ziffer 9.
Die Ansprüche des Kunden bei Mängeln werden im Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Schäden bei einem
Bauwerk und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden
sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben) auf zwei Jahre ab Ablieferung der Sache verkürzt. Die
Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen sowie
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Hier gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen ergibt sich die Lebensdauer eines Verschleißteils (z.B.
Dichtungen, Brennraumeinbauten und –auskleidungen) aus dessen Abnutzung bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch (übliche Lebensdauer). Diese kann deutlich kürzer sein als die gesetzliche bzw. vorgenannte
Verjährungsfrist von zwei Jahren. Sofern der Austausch eines Verschleißteils nach Ablauf seiner üblichen
Lebensdauer notwendig wird, begründet dies keine Mängelansprüche.
Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtung hinaus für vom Kunden selbst
auszuführende Anlagen (also nicht bei Montagen und Kundendienstleistungen durch uns / hierfür gelten unsere
Allgemeinen Montagebedingungen) anwendungstechnische Beratungen oder Planungshilfen geben, erfolgt dies
nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Sie befreien den Kunden nicht von einer eigenen Prüfung
der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Wir haften hierfür nur insoweit, als
wir unsere nachweislich falschen anwendungstechnischen Beratungen oder Planungshilfen nach unserer Wahl
berichtigen oder neu erbringen. Jede weitergehende Haftung für anwendungstechnische Beratungen oder
Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit wir nicht gemäß Ziffer 9 haften.
Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Verwendung unserer Waren ist der Kunde
verantwortlich.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch die vorstehenden Regelungen nicht beeinträchtigt.
9. Haftung
Auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder
außervertraglicher Pflichten (z.B. Verzug oder unerlaubter Handlung) haften wir nur
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder ausdrücklicher Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie oder - nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen.
Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. In
diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Zahlungsbedingungen
Reparatur- und Montagerechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
Sofern in der Auftragsbestätigung oder Rechnung keine anderen Zahlungsbedingungen genannt sind, sind
sonstige Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum (=Fälligkeitszeitpunkt) durch Bankscheck
oder Überweisung rein netto zu bezahlen.
Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt. Eine Skontoabrede wird hinfällig, wenn sich der Kunde
mit früheren Rechnungen in Zahlungsverzug befindet. Wechsel werden nur ausnahmsweise und bei besonderer
vorheriger Vereinbarung sowie nur zahlungshalber angenommen. Die bei der Diskontierung anfallenden Kosten
und Spesen trägt der Kunde; diese sind von ihm umgehend in bar zu ersetzen. Wechsel werden ohne Gewähr für
richtiges Vorlegen und Protest angenommen.
Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.
Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht sind nicht wirksam.
Der Kunde kommt durch eine Mahnung von uns, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, in Zahlungsverzug. Auch
ohne Mahnung tritt Zahlungsverzug ein, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu
verlangen.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen
Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen verwendet.
Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung, die einen nicht unwesentlichen Betrag erreicht, im Rückstand, hat er
seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse
eingetreten, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Kunden sofort zur
Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe — auch durch Annahme von Akzepten — enden dann
sofort. Für noch nicht ausgeführte Lieferungen und Leistungen können wir Sicherheitsleistung verlangen.
Vorgenanntes gilt auch, wenn Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben
werden.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, insbesondere des
Recht zur Einbehaltung von fälligen Zahlungen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
11. Rücknahme
Bestellte und gelieferte Ware wird von uns grundsätzlich nicht zurückgenommen. Die Rechte des Kunden im
Gewährleistungsfall bleiben hiervon unberührt. Sofern in Ausnahmefällen die Rücknahme von uns schriftlich
akzeptiert wurde, gehen Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge der Rücknahme des Liefergegenstandes
zu Lasten des Kunden. Mindestens werden dem Kunden jedoch 15 % des Nettowarenwerts zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt bzw. von der erteilten Wartengutschrift abgezogen.
12. Übertragbarkeit von Rechten
Mit Ausnahme der Abtretung von Geldforderungen darf der Kunde seine Rechte aus dem Vertrag ganz oder
teilweise nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Verpflichtungen ist Stuttgart. Gerichtsstand für
alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist ebenfalls Stuttgart. Wir behalten uns
jedoch das Recht vor, am Sitz des Kunden zu klagen.
Auch bei Verträgen mit Auslandsberührung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).
14. Sonstiges
Mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall von den Parteien durch eine
andere zu ersetzen, welche dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung möglichst
nahe kommt.